Informationen zum Kinderfreizeitbonus (14.06.2021)

Mit dem am 05.05.2021 vom Kabinett beschlossenen Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona 2021/2022“ soll verhindert werden, dass die Covid-19-Pandemie auch zu einer Krise für die Zukunft von Kindern und Jugendlichen wird. Mit dem Aktionsprogramm in Höhe von 2 Mrd. Euro will die Bundesregierung daher unter Nutzung bereits vorhandener Strukturen möglichst rasch Abhilfe schaffen. Ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsprogramms ist der Kinderfreizeitbonus.

  1. Gesetzliche Grundlage
    Die erforderliche gesetzliche Regelung soll mit § 6d BKKG (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze) umgesetzt werden. Das Gesetz wurde am 12.05.2021 vom Kabinett auf den Weg gebracht.

  2. Kinderfreizeitbonus
    Das Ziel des Kinderfreizeitbonus ist es u. a., Kinder und Jugendliche dabei zu unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung insbesondere in den Ferien wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.

    Daher sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien (SGB II, SGB XII, AsylbLG, BVG) bzw. Familien mit geringerem Einkommen (Kinderzuschlag, Wohngeld), die im August 2021 Leistungen beziehen, einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind erhalten.

  3. Mittel und deren Umsetzung
    Für den Kinderfreizeitbonus stehen 270 Mio. Euro zur Verfügung. Er wird von der Familienkasse ausgezahlt. Sie soll den Bonus an Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag automatisch auszahlen. Davon umfasst sind auch Fälle, in denen Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen wird.

    Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen, müssen für die Auszahlung einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen (Postanschrift: Familienkasse Nord, 20069 Hamburg).

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Die Wohngeldstelle des Amtes Großer Plöner See steht Ihnen gern zur Verfügung (04522) 74 71 44.