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Die Haltung von Nutztieren muss der zuständigen Behörde angezeit werden.

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Welche Gebühren fallen an?

In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Leistungsbeschreibung

Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Einhufer,
  • Hühner,
  • Enten,
  • Gänse,
  • Fasane,
  • Perlhühner,
  • Rebhühner,
  • Tauben,
  • Truthühner,
  • Wachteln,
  • Laufvögel,
  • Gehegewild,
  • Kameliden,
  • andere Klauentiere,
  • Fische aus Aquakulturbetrieben,
  • Bienen.

Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.

Teaser

Die Haltung von Nutztieren muss der zuständigen Behörde angezeit werden.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker),
  • Nutzungsart der Tiere und
  • Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV),
  • § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),
  • § 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV).

Amtsverwaltung

Standort Plön

Kontakt

Heinrich-Rieper-Str. 8
24306 Plön

Fon: +49 (0) 45 22 / 74 71 - 0

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
08:00 - 12:00  Uhr

Di und Do
14:00 - 16:00 Uhr

Standort Hutzfeld

Kontakt

Hauptstr. 2
23715 Bosau, OT Hutzfeld

Fon: +49 (0) 45 27 / 99 71 - 0

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
08:00 - 12:00 Uhr

Do
14:00 - 18:00 Uhr

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