Einwohnermeldeamt

Hier finden Sie einen Überblick über die Leistungen unseres Einwohnermeldeamtes. Für Fragen stehen Ihnen Herr Schwarten (Dienststelle Plön, Tel.: 04522 – 74 71 45) und Frau Splettstößer (Dienststelle Hutzfeld, Tel.: 04527 – 99 71 11) gern zur Verfügung.

  • Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes in Plön und Hutzfeld.
  • Informationen zum Personalausweis sowie zu Kinder- und Reisepässen finden Sie weiter unten.

An-, Ab- und Ummeldung

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
AnmeldungPersonalausweis/Pass
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
sofortkeine
Abmeldung*Personalausweis/Pass
zukünftige Anschrift (gilt nur bei Wegzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung)
persönlich: sofort schriftlich: 2 – 3 Tagekeine
UmmeldungPersonalausweissofortkeine

* Bei einem Wegzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist keine Abmeldung erforderlich, wenn es sich um die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung handelt.

Auskunftssperren

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, pers. Freiheit oder ähnlicher Belange gem. § 27 Abs. 7 LMGschriftlicher Antrag (formlos)
Nachweise (Polizeiprotokolle, Gerichtsurteile, Atteste o. Ä.)
ca. eine Wochekeine

Auskünfte aus dem Melderegister:

Jeder kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Hierbei handelt es sich um die einfache Melderegisterauskunft oder die erweiterte Melderegisterauskunft.
Es gibt auch die Möglichkeit unter https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/ eine Onlineauskunft zu erlangen.

Einfache Melderegisterauskunft:

Wenn eine Person oder eine private Stelle zu einer anderen Person Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nach § 44 Absatz 1 oder § 49 Bundesmeldegesetz (BMG) nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im schriftlichen Verfahren nach § 44 Absatz 1 BMG ist nur zulässig, wenn

  1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
  2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.

Die einfache Melderegisterauskunft kann auch im automatisierten Verfahren nach § 49 BMG erteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1 BMG, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft zu einer Person erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • frühere Vor- und Familiennamen,
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
  • Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Tag des Ein- und Auszugs,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.

Kosten & Gebühren

  • 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
  • 13,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage) für gewerbliche Zwecke,
  • 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
  • 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Hinweise:
Eine Melderegisterauskunft an Behörden ist gebührenfrei. Für Privatpersonen (dazu zählen auch Banken, Versicherungen usw.) ist sie gebührenpflichtig.

Beglaubigungen

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
Beglaubigung (z. B. eines Schulzeugnisses)Originalschriftstück sowie entsprechende Kopie.
Fotokopien können auch durch das Amt angefertigt werden. Bis zu 50 Kopien beträgt die Gebühr 0,50 € pro Kopie. Ab der 51. Kopie beträgt die Gebühr 0,15 € je Kopie. Achtung: Personenstandsurkunden dürfen nicht beglaubigt werden. Zuständig ist in diesem Falle das jeweilige Standesamt.
je nach Umfang bis zu drei TageDie ersten drei Beglaubigungen von Zeugniskopien von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Amtsgemeinden zum Zwecke von Bewerbungen sind gebührenfrei! Kopien sind davon ausgeschlossen.   Beglaubigungen für jede angefangene Seite 1,50 €, mind. jedoch 2,50 €. Für Rentenzwecke ist die Beglaubigung kostenfrei!

Bescheinigungen

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
MeldebescheinigungenPersonalausweis/Passpersönlich: sofort6,00 €
gebührenfrei für Rentenzwecke

Fischereischein

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
AusnahmegenehmigungPersonalausweis/Passsofort20,00 €
Ausstellung FischereischeinPersonalausweis/Pass
Prüfungszeugnis
sofort10,00 € (Schein)
10,00 € (Abgabemarke)
Fischereiabgabemarkesofort10,00 €

Führerschein

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
Führerschein-NeuerteilungPersonalausweis/Pass und
die vom Kreis Plön, Führerscheinstelle, geforderten Unterlagen.
ca. 1 Tag, dann Weiterleitung an den Kreis Plön5,10 €

Führungszeugnis

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
Führungszeugnis
Sie können das Führungszeugnis auch online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.
Personalausweis/Pass
Bei Belegart O Verwendungszweck, Aktenzeichen und Anschrift der Behörde.
Antragsaufnahme sofort,
Bearbeitungszeit beim Bundeszentralregister ca. 2 Wochen
13,00 €

Personalausweis / Reisepass

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
Personalausweis
Infos zum neuen Personalausweis

Online-Ausweis aktivieren
alter Personalausweis
(Pass, Kinderausweis),
Geburts- oder Heiratsurkunde
1 neues Passfoto mit hellem Hintergrund nach den strengen Kriterien für Passbilder bei Beantragung von Reisepässen.
Bei Personen unter 16 Jahren Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten.
ca. 3 bis 4 Wochen22,80 € für Antragsteller unter 24 Jahren 37,00 € für Antragsteller ab 24 Jahren
vorläufiger Personalausweisalter Personalausweis
(Pass, Kinderausweis),
Geburts- oder Heiratsurkunde
1 neues Passfoto mit hellem Hintergrund nach den strengen Kriterien für Passbilder bei Beantragung von Reisepässen.
Evtl. Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsnachweis
sofort (der Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist nur in Verbindung mit der Beantragung eines endgültigen Personalausweises möglich)10,00 €
ReisepassPersonalausweis/alter Reisepass
(Kinderausweis),
Geburts- oder Heiratsurkunde
1 Passbild nach den strengen Kriterien für Passbilder bei Beantragung von Reisepässen.
Bei Personen unter 18 Jahren Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten.
– ca. 3 bis 4 Wochen   – Expressreisepass Bei Antragstellung montags bis freitags bis 12:00 Uhr Erteilung innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung. Bitte sprechen Sie vorher mit dem Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes!37,50 € für Antragsteller unter 24 Jahren 70,00 € für Antragsteller ab 24 Jahren bei einem Reisepass mit 48 Seiten erhöht sich die Gebühr um 22,00 € bei einem Reisepass im Expressverfahren erhöht sich die Gebühr um 32,00 €
vorläufiger ReisepassPersonalausweis/alter Reisepass
(Kinderausweis),
Geburts- oder Heiratsurkunde
1 Passbild nach den strengen Kriterien der Passbilder für Reisepässe.
Bei Personen unter 18 Jahren Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten.
sofort Die Ausstellung erfolgt nur in Ausnahmefällen! Vorher ist ein Expressreisepass zu beantragen.26,00 € (maschinenlesbar)

Hinweis:
Es ist zwingend erforderlich, die benötigten Unterlagen vollständig vorzulegen. Anderenfalls ist eine Antragstellung nicht möglich!

Informationen zum auslaufenden Kinderreisepass:
Kinderreisepässe dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Im Feld befindliche Kinderreisepässe können bis zum Ende der aufgedruckten Gültigkeit weiterverwendet werden und laufen dann aus.
Als Ausweisdokumente für Kinder (ab Säuglingsalter) kommen Personalausweise in Betracht, wenn nur Reisen innerhalb der EU geplant sind. Werden Reisen auch außerhalb der EU (auch: Großbritannien) geplant, benötigt jedes Kind – wie auch die Eltern – einen regulären Reisepass.

Untersuchungsberechtigungsschein

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
UntersuchungsberechtigungsscheinPersonalausweis/Passpersönlich: sofort schriftlich: 2 – 3 Tagekeine

Widerspruch gegen Datenübermittlung

zu erledigenSie benötigenBearbeitungsdauerGebühr
AntragAntragskarte vom Einwohnermeldeamtca. 1 Wochekeine